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   LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09   

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https://dejure.org/2009,18819
LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09 (https://dejure.org/2009,18819)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09.12.2009 - L 12 AL 6/09 (https://dejure.org/2009,18819)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 (https://dejure.org/2009,18819)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe; Reduzierung der Kettenproduktion durch den Arbeitgeber aufgrund der Wettbewerbssituation als Grund für eine Unzumutbarkeit des Abwartens der arbeitgeberseitigen Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Aufhebungsvertrag - wichtiger Grund -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09
    Zutreffend ist auch, dass die Sperrzeit mit dem Tag der Beschäftigungslosigkeit, hier also dem Tag der Freistellung am 01.02.2007 eingetreten ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R -).

    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fordert jedoch zusätzlich, dass dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten war (BSG, Urteile vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R -, vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - sowie vom 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R -).

  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R

    Arbeitslosengeld - Ruhen - Sperrzeit - Beginn - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fordert jedoch zusätzlich, dass dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten war (BSG, Urteile vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R -, vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - sowie vom 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R -).
  • BSG, 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Lösung des Beschäftigungsverhältnisses -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09
    Maßgebend für die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund dem Kläger für sein Verhalten zur Seite steht, sind die objektiven Gegebenheiten (BSG, Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 100/01 R -).
  • BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - Aufhebungsvertrag - wichtiger

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fordert jedoch zusätzlich, dass dem Arbeitnehmer das Abwarten der arbeitgeberseitigen Kündigung nicht zuzumuten war (BSG, Urteile vom 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R -, vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - sowie vom 02.09.2004 - B 7 AL 18/04 R -).
  • BSG, 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09
    Ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können (BSG, Urteil vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.12.2001 - L 1 AL 32/01

    Arbeitslosenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2009 - L 12 AL 6/09
    Allein in der Zahlung einer Abfindung kann auch kein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages gesehen werden (LSG NRW, Urteil vom 17.12.2001 - L 1 AL 32/01 -).
  • SG Duisburg, 17.04.2019 - S 16 AL 240/17

    Bewilligung von Arbeitslosengeld ohne Minderung der Anspruchsdauer i.R.d.

    So sieht es wohl auch das LSG NRW ( im Urteil vom 09. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 -, Rn. 21, juris), wenn es ohne weitere Zusätze ausführt, ein wichtiger Grund für die Lö-sung des Arbeitsverhältnisses liege nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können (BSG, Urteil vom 16.10.2003 - B 11 AL 1/03 R -).

    Ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses liegt auch nach der Auffas-sung des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 18. Oktober 2011 - L 13 AL 5030/10 -, juris Rn. 27ff), ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG und des LSG NRW (Urteil vom 9. Dezember 2009 - L 12 AL 6/09 -, Rn. 21, juris), demgemäß be-reits dann vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung des Ar-beitsverhältnisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte und sich der Betroffene nicht arbeitsrechtlich gegen die angedrohte Kündigung hätte wehren können.

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